AGB Herz-ImmoAgentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler/Innen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001. Im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen gelten diese Geschäftsbedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der Herz-ImmoAgentur GmbH und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin geschlossenen Vertrages. Die AGB gehen diesen Bestimmungen vor, soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler/Innen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001 im Widerspruch stehen. Die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.

2 Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch Herz-ImmoAgentur GmbH sowie den Abgeber/die Abgeber/in sind vorbehalten. Angebote des Maklers/der Maklerin sind freibleibend und unverbindlich.

3 Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers/einer ordentlichen Immobilienmaklerin erfolgen die Angaben über ein Objekt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen.

4 Wenn ein von der Herz-ImmoAgentur GmbH angebotenes Objekt dem Auftraggeber/der Auftraggeberin bereits als verkäuflich, vermiet-  oder verpachtbar bekannt ist, so ist dies binnen 48 Stunden ab Angebotsstellung mittels eingeschriebenen Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise an der Herz-ImmoAgentur GmbH unverzüglich mitzuteilen. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Provisionspflicht.

5 Gemäß § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach NAMHAFTMACHUNG des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention von der Herz-ImmoAgentur GmbH und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.

6 Der volle Provisionsanspruch entsteht, auch
a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,
b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem von der Herz-ImmoAgentur  GmbH vermittelten Vertragspartner - Innen zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers/der Maklerin gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt, entsteht der Provisionsanspruch.
c) wenn und soweit ein Vertrag über ein von der Herz-ImmoAgentur GmbH vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.

7 Die vorherige Zustimmung von der Herz-ImmoAgentur GmbH ist bei jeder Bekanntgabe der von der Herz-ImmoAgentur GmbH angebotenen Objekte bzw. der von ihm/ihr namhaft gemachten Interessent/Innen durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin an Dritte notwendig und lässt den Provisionsanspruch unberührt.
Wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber/der Auftraggeberin gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 MaklerG ) bestehen.(Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat dieser Person die ihm/ihr von der Herz-ImmoAgentur GmbH bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt oder das Geschäft kommt nicht mit dem/der vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande, weil der/die vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.)
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber/die Auftraggeberin entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem/der vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, sind Aufwendungen von der Herz-ImmoAgentur GmbH auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin erteilt werden, gesondert zu vergüten.
Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Herz-ImmoAgentur GmbH ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und dieser vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung des Maklers/der Maklerin oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin beauftragten Maklers/Maklerin zustande kommt.

8 Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

9 Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich der Herz-ImmoAgentur GmbH das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber/der Auftraggeberin noch den zugeführten Interessent/Innen entstehen irgendwelche Mehrkosten.

10 Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis ist dies gültig.

11 Der Herz-ImmoAgentur GmbH kann einen Vertrag vermitteln, der dem Auftraggeber/der Auftraggeberin das zeitlich befristete Recht einräumt durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Bei Abschluss des Optionsvertrages sind 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten/die Berechtigte werden dann die restlichen 50 Prozent fällig.

12 Die Herz-ImmoAgentur GmbH führt selbst keine Bautätigkeiten und Planungen in jeglicher Form aus und beschäftigt sich lediglich im Bezug auf Neubauten, mit der Vermittlung und Verkauf von deren in Kooperations stehenden Bauträger bzw. Baumeister. Letztere legen auch die Angebote und geben ebenfalls die in den Inseraten und Angeboten angegebenen Garantien. Herz-Immoagentur fungiert rein als Vermittler.

13 Wels ist der Erfüllungsort. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 14 KSchG unberührt.

14 Geheimhaltung. Sämtliche Informationen, Daten, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Ideen, Know-How, Codes etc. (kurz „Informationen“), die dem Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu Herz-ImmoAgentur GmbH bekannt werden, unterliegen – unabhängig auf welchem Weg diese zugegangen sind (elektronisch, print etc.) der strengsten Vertraulichkeit. Ausgenommen sind solche Informationen, die bereits allgemein öffentlich zugänglich sind oder von Herz-ImmoAgentur nicht als VERTRAULICH gekennzeichnet sind. Die Vertraulichkeit gilt auch nach einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

15 Schriftform. Mündliche Vertragsänderungen oder Nebenabreden sind nicht möglich. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen im Zuge der Zusammenarbeit mit Herz-ImmoAgentur GmbH  getroffener Vereinbarungen müssen schriftlich stattfinden. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und feste Zusagen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

16 Rechtsnachfolge. Alle Rechte und Pflichten sind auf Rechtsnachfolger (Einzel-, Gesamtrechtsnachfolge) zu überbinden. Die Weitergabe von Rechten und Pflichten an Dritte ist dem Kunden ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Herz-ImmoAgentur GmbH nicht gestattet.

17 Salvatorische Klausel. Sollte eine in den AGB getroffene Bestimmung unwirksam sein, lässt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen der AGB unberührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel eine durchschlagende Klausel, welche der Ersteren in Sinn und Zweck, rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch entsprechend für den Fall einer Lücke in den AGB.

18 Urheberrechtlicher Hinweis. Alle Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Ein Kopieren und Verwenden der Bilder jeglicher Art bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers der Webseite und kann strafrechtliche sowie Schadensersatzpflichtige Konsequenzen nach sich ziehen.


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Energieausweisvorlagegesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung...

Konsumenten / Verbraucherschutz
http://www.parlament.gv.at/...

Immobilienertragsteuer
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien...

WEG Wohnungseigentumsgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung...

MRG Mietrechtgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung...

 

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